„European Sustainability Standards“ als Starthilfe für die Nachhaltigkeitserklärung – oder nicht?

Aktuell vergeht kaum ein Tag an dem Unternehmen und ihre Mitarbeiter nicht in irgendeiner Weise mit dem Thema Nachhaltigkeit in Berührung kommen. Gerade das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat für viele Unternehmensbereiche aktuelle Relevanz. Dabei ist nicht nur die Vielzahl an Akronymen wie CSRD, ESG, ESRS und deren Einordnung eine Herausforderung, sondern vorallem die Komplexität der vielen Themenfelder und Aufgaben erschwert den Einstieg in die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten zu unterstützen, wurden durch die Europäische Kommission European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Die Verwendung der Standards ist im Rahmen der Erfüllung der Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtend. Mit einem Umfang von fast 250 Seiten (ohne Sektor-spezifische Standards) lässt sich diskutieren, in wie weit die ESRS den Prozess der Berichterstattung klarstellen, jedoch wird die Wesentlichkeitsanalyse als Kern und als Einstiegspunkt definiert. Hierbei sind sowohl die finanzielle wie auch Impact-Ebene zu betrachten. Die Bewertung eines Themas als wesentlich fordert es jeweils Impacts, Risiken und Opportunities konkret zu analysieren. Der genaue Ablauf der Wesentlichkeitsanalyse muss individuell auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten werden, hier kann kein „One-size fits all“-Modell geschaffen werden, je nach Situation, bspw. vorherigen Pflichten aus der Non-financial Reporting Directive, kann auf bestehende Prozesse und Daten aufgebaut werden. Generell empfiehlt es sich jedoch mit einem Themen-Scan zu starten in dessen  Rahmen grundsätzlich relevante Themen gesammelt werden, um dann Stakeholder einzubeziehen mit deren Hilfe Themen verifiziert bzw. weitere Themen identifiziert werden können. Als wesentlich identifizierte Themen sind dann im Rahmen des Berichts aufzunehmen und bestimmen die Inhalte innerhalt der vier Bereichtsabschnitte: Allgmeine Informationen, Umweltinformation, Sozialinformationen und Governanceinformationen. Die Nachhaltigkeitserklärung ist dann zwingend in den Lagebericht aufzunehmen.

Festzuhalten ist, dass durch die Einführung der ESRS der Rahmen und die Inhalte der Nachhaltigkeitserklärung für alle berichtspflichtigen Unternehmen auf eine gemeinsame Ebene gebracht werden. Gerade im Hinblick auf das Vorgehen und den Prozess der Erstellung des Berichts bleiben viele Freiheiten, die zwar auf der einen Seite die Möglichkeit bieten auf die individuelle Situation eine Unternehmen einzugehen, auf der anderen Seite die Anzahl an zu erledigen Aufgaben groß und unstrukturiert erscheinen lassen.

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