In der Welt der Verpackungen stehen viele Veränderungen an, in Europa frischt der Wind vor allem jetzt im Februar im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) auf. Seit unserem letzten News-Beitrag ist einiges passiert: die EU-Verpackungsverordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2025/40 am 22. Januar 2025 veröffentlich worden, tritt heute am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt 18 Monate später ab dem 12. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt werden viele Vorgaben direkt für alle EU-Mitgliedsstaaten geregelt, weitere kommen stufenweise hinzu.
Was folgt, ist eine stetige Dauerbrise: Beispielsweise treten weitere Stoffbeschränkungen zu PFAS ein Jahr später in Kraft. Vorgaben zu Kennzeichnungspflichten von Verpackungen werden dann beginnend in 2028 zu beachten sein, wie auch die Normung für biobasierte Kunststoffe und Kompostierbarkeit von Verpackungen. Wiederverwendungsziele, Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Vorgaben zur Rezyklierbarkeit, Verbot weiterer Plastik-Einwegverpackungen, Leerraumbegrenzung etc. stehen dann ab 2030 an. So lässt sich eine Kaskade von Vorgaben, teilweise in ihren Anforderungen wachsend mit den technologischen Entwicklungen, bis 2040 voraussehen. All diesen sukzessiv eingeführten Bestimmungen gehen Durchführungsrechtsakte, Leitlinien und Berichte voran, die die neuen Anforderungen spezifizieren sollen. Spannend wird es auch bei den Vorschriften für die recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen. Zukünftig wird die Leistungsbewertung der Recyclingfähigkeit auch über Höhe der Finanzbeiträge (ökomodellierte EPR-Beiträge) entscheiden. Wir raten Herstellern, sich frühzeitig mit den Kriterien auseinanderzusetzen, um ab dem 1. Juli 2029 bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung einsparen zu können.
Obwohl es ein Ziel war, durch die Verordnung die Regelungen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen auf europäischer Ebene zu harmonisieren, um Handelsbarrieren abzubauen, lässt der europäische Gesetzgeber den einzelnen Mitgliedsstaaten weiterhin einen gewissen Handlungsspielraum in manchen Bereichen zu. Diese können sich je nach Begebenheiten in den EU-Staaten unterscheiden. Das betrifft zum Beispiel die Kennzeichnung von Verpackungen, die Höhe der ökomodulierten EPR-Gebühren, die nationale Registrierung und Berichtspflicht, etc.
Bis einzelne Bestimmungen aus der Verordnung jedoch gültig werden, tut sich in den einzelnen Mitgliedsstaaten noch einiges und muss individuell betrachtet werden. In Spanien und Portugal beispielsweise, werden die gewerbliche Verpackung ab 2025 meldepflichtig, in Frankreich ist die erweiterte Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackung bevorstehend und in Dänemark wurde überhaupt erst die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen und Verpackungsabfälle in 2025 eingeführt.
Auch in den USA nimmt der Fahrtwind im Hinblick auf die EPR-Verpackungsgesetzgebungen zu. Maine war der erste US-Bundesstaat, der solch eine Gesetzgebung bereits in 2021 erlassen hat. Oregon, Colorado, Kalifornien und Minnesota folgten diesem Beispiel und haben EPR-Programme umgesetzt bzw. sind in der Umsetzung. Andere Bundesstaaten befinden sich in der regulatorischen Entwicklung.
Es gilt daher die dringende Empfehlung für Wirtschaftsakteure, die nationalen Gesetzgebungen weiterhin im Blick zu behalten. Bereiten Sie sich und Ihre Organisationen rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen vor, da sich die Materialzusammensetzung und Neugestaltung von Verpackungen sowie neue Datenanforderungen entlang der Wertschöpfungskette nicht von heute auf morgen umsetzen lassen.
Benötigen Sie Unterstützung, um die Vielzahl der Anforderungen effizient einzuhalten, die entsprechenden Prozesse zu implementieren und eine möglichst vorausschauende Stratgie zu entwickeln und umzusetzen? Kommen Sie schon jetzt auf uns zu!