In Supermarktregalen finden wir eine bunte Vielfalt an Logos und Kennzeichen, die Produktverpackungen als „recyclingfähig“ und damit vermeintlich umweltfreundlich anpreisen. Doch was bedeutet dies eigentlich: „recyclingfähig“? Nur selten ist für den Endnutzer transparent, was genau dies bedeutet – so basieren die Logos teils auf einem herstellereigenen Ranking, teils werden diese von Rücknahme- und Entsorgungssystemen vertrieben oder sie beziehen sich auf verschiedene Europäische Standards. Dies macht nicht nur den Vergleich nahezu unmöglich– es bleibt auch im Unklaren, ob die Recyclingfähigkeit tatsächlich zu einer entsprechenden Behandlung führt, oder ob es sich hierbei um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.
„Recyclingfähige“ Verpackungen werden jedoch für Hersteller zunehmend interessanter – unter Wettbewerbsaspekten sowie unter finanziellen Aspekten der Finanzierungspflicht für die Entsorgung auf Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung und der damit einhergehenden Ökomodulation ihrer Entsorgungskosten. Die Möglichkeit, durch eine tatsächlich recyclingfähige und nachhaltige Produktverpackung eine „win-win“ Situation für Hersteller, Nutzer und die Umwelt zu schaffen ist verlockend, erfordert jedoch angesichts der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbs-, Umwelt- und Abfallrecht eine sorgfältige Abwägung.
Während EU-weit die Anforderungen uneinheitlich ausgestaltet sind, können auf nationaler Ebene schon vereinzelt klarere Kriterien identifiziert werden. Für Deutschland gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister den Entsorgungssystemen einen einheitlichen Standard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit an die Hand, die den Wertstoffgehalt der Verpackung anhand der tatsächlich zur Verfügung stehenden Infrastruktur, Sortier- und Trennbarkeit sowie nach etwaigen Unverträglichkeiten mit diesen Parametern bestimmt. Der jährlich erneuerte Standard befindet sich aktuell noch bis zum 16. Juli 2021 in der öffentlichen Konsultation.
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