EU Batterie-Verordnung – Verpflichtung zu CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung!

Sie sind Erzeuger, Importeur oder Händler von Batterien? Seit August gelten neue Anforderungen für Sie!

Seit August 2024 sind Erzeuger von Batterien, die erstmals in Verkehr gebracht werden, dazu verpflichtet, eine Konformitätserklärung zu erstellen. Die entsprechende CE-Kennzeichnung ist spätestens vor der ersten Inbetriebnahme anzubringen. Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität > 2 kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) und Starterbatterien mit Rezyklatgehalt müssen die umfangreicheren Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle umgesetzt werden. Daraus folgt die zusätzliche Anforderung die Kennnummer dieser Stelle bei der Kennzeichnung zu berücksichtigen. Für Gerätebatterien, Starterbatterien ohne Rezyklatgehalt und bestimmte Industriebatterien reicht das Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle aus.    

Händler und Importeure müssen dafür Sorge tragen, dass der Erzeuger die oben genannten Pflichten ordnungsgemäß umgesetzt hat und eine konforme CE-Kennzeichnung auf der Batterie angebracht ist, bevor sie die Batterien in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen.

Darüber hinaus müssen Erzeuger und Einführer die Batterie mit ihren Kontaktdaten versehen. Auch die Batterie selbst muss dann über eine Nummer oder ein anderes Kennzeichen klar identifizierbar sein. Im Falle eines (erforderlichen) Produktrückrufs erfolgt dieser für alle Produkte, die mit dem entsprechenden Identifikator gekennzeichnet sind!

In den kommenden Monaten und Jahren sind eine Vielzahl an Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakten zu erwarten, die die kommenden Pflichten, die aus der Batterieverordnung hervorgehen, konkretisieren werden. Daher ist es empfehlenswert, die weiteren Entwicklungen engmaschig zu überwachen, um rechtzeitig auf weitere Anforderungen reagieren zu können.

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