In Deutschland ansässige Unternehmen erfüllen ihre Informationspflicht an die ECHA aus § 16f ChemG nur dann ordnungsgemäß, wenn sie dies im Format der SCIP Datenbank tun.
Mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur „Bestandsaufnahme – Ein halbes Jahr SCIP Datenbank“ (Drucksache 19/32063) stellt diese eindeutig klar, dass die Übermittlung der Informationen über das Vorhandensein von Kandidatenstoffen aus § 16f des ChemG an die ECHA nur über die Nutzung der SCIP Datenbank erfüllt werden kann.
Mit Verweis auf den Grundsatz des „effet utile“, wonach das Unionsrecht so auszulegen ist, dass das angestrebte Ziel erreicht wird, ist die Nutzung der Datenbank unerlässlich, um die zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft erforderlichen Informationen geordnet und wettbewerbsneutral zu sammeln und zu erfassen. Mit dieser Auslegung des Artikel 9 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie sieht die Bundesregierung auch keinen Bedarf für eine weiter klarstellende Rechtsverordnung diesbezüglich.
Für in Deutschland ansässige Unternehmen bedeutet dies, dass Informationen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung unverzüglich in die SCIP-Datenbank zu übermitteln sind, sobald die Informationspflicht besteht – in anderen Worten: sobald ein Kandidatenstoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 % w/w in einem Erzeugnis enthalten ist. Eine weitere Übergangszeit oder Kulanzregelung ist nicht vorgesehen! Mit dem doch regelmäßig nicht geringen Vorlauf in der Informationserhebung sollten Unternehmen also unverzüglich in die Umsetzung der Anforderung einsteigen.
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