Dass Informationspflichten über „Kandidatenstoffe“ bzw. SVHC (substances of very high concern) in Erzeugnissen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung1 erfüllt werden müssen, ist bekannt. Sofern nicht durch produktspezifische Regelungen beschränkt oder verboten, ist für viele Marktteilnehmer die Kommunikation über das Vorhandensein – sei es in der Lieferkette, sei es durch Notifizierung in der SCIP-Datenbank – sowie die Substitution (sofern möglich) zentraler Bestandteil des Material Compliance Prozesses. Noch weitaus weniger bekannt ist, dass SVHC nicht nur in der „klassischen“, produktbezogenen Material Compliance eine Rolle spielen.
Auch aus gänzlich anderer Richtung wird heute die Frage nach dem Vorhandensein von Kandidatenstoffen relevant. In der unternehmens- und nachhaltigkeitsbezogenen Compliance haben „SVHC“ in den vergangenen Jahren Einzug in zahlreiche Regelungen gefunden –beispielsweise in den Berichtspflichten gemäß CSRD2 gemeinsam mit den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) und in den Kriterien der EU-Taxonomie3: