Nachdem Frankreich bereits im Zusammenhang mit dem von der EU angestrebten „Aktionsplan Kreislaufwirtschaft“ und der darin enthaltenen Strategie für nachhaltige Produkte, eine Art Vorreiterrolle unter den Mitgliedsstaaten übernommen hat (siehe zum Beispiel die seit 1. Januar 2021 erforderliche Kennzeichnung mit dem „Reparability Index“), schreitet der Trend zu einer Stärkung des nachhaltigen Produktdesigns im Rahmen der Abfallgesetzgebung auch in Deutschland voran.
Ende Januar 2021 wurde die Empfehlung des federführenden Ausschusses an den deutschen Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.09.2020 und 16.12.2020 veröffentlicht.
Die Empfehlung des Ausschusses stellt nun klar, dass künftig eine Entnehmbarkeit von Batterien durch den Endnutzer möglich sein muss. Es reicht danach nicht mehr aus, dass geschultes Fachpersonal eingelegte Batterien entnehmen kann. Mit dieser Maßnahme soll die Nutzungsdauer gerade von Verbraucherprodukten wie Smartphones, Tablets und Notebooks verlängert werden. Perspektivisch sollen hieran Maßnahmen gekoppelt werden, die eine Ersatzteilverfügbarkeit sicherstellen, wie beispielsweise bereits in der Öko-Design-Richtlinie für Haushaltgeräte vorgesehen (ab März 2021).
Auf EU Ebene wird dieses Thema aktuell aufgegriffen durch die Initiative „Designing mobile phones and tablets to be sustainable“. Ziel dieser ist unter anderem, die Reparierbarkeit, Aufrüstbarkeit und Wartung von Mobiltelefonen und Tablets durch Verbraucher sicherzustellen. Mögliche Regulierungspunkte umfassen dabei die Aspekte
– Zugänglichkeit der Batterie;
– Lebensdauer;
– Verfügbarkeit von Ersatzteilen, sowie
– Zerlegbarkeit.
Die öffentliche Konsultation zur Initiative ist für das erste Quartal 2021 vorgesehen.
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